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Das Grauen hat ein Ende: Nach acht langen frustrierenden Jahren wurde mit einem Vergleich vor dem Amtsgericht Stettin der Schlussstrich unter die Geschichte einer missglückten deutsch-polnischen Zahnbehandlung gezogen. Möge sie allen zur Warnung gereichen, die mit dem Gedanken an Zahnarzttourismus und Schnäppchenpreise im Ausland spielen.
Als ich mich 2014, nach dem Scheitern mehrerer Versuche, eine verpfuschte Zahnbehandlung in Polen außergerichtlich zu reklamieren, für eine binationalen Gerichtsklage entschied, fehlte es mir nicht an Warnungen vor den Tücken des polnischen Rechts.
Ein Prozess konnte dort langwierig und teuer werden, denn sowohl die Verfahrens- als auch die Gutachterkosten waren vom Kläger zu verauslagen; und selbst wenn ich nach Jahren den Prozess gewann, konnte es passieren, dass ich einen Teil der Kosten selbst zu tragen hatte.
Prozesskostenhilfe nach EU-Richtlinien
Zum Glück hatte ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dieser wirkte im Rahmen des EU-Rechts auch über Ländergrenzen hinweg; es war nur sehr schwierig, ihn in einem solchen Fall geltend zu machen. Als ich beim zuständigen Amtsgericht in Berlin EU-Prozesskostenhilfe beantragen wollte, brachte ich die Rechtspfleger nicht wenig in Verlegenheit: Anscheinend war ich dort der erste Mensch, der Prozesskostenhilfe nach den neuen europäischen Richtlinien begehrte, und niemand kannte die dafür notwendigen Amtswege und Formulare. So prächtig auch die Einheit Europas heranblüht, in juristischen Angelegenheiten stehen die Grenzen so fest wie nur je. Mehr als ein volles Jahr verging, bevor der Antrag glücklich genehmigt und nach Polen weitergeleitet wurde.