Tanja Stern - eine Autorin stellt sich vor

  • Übersicht
  • Texte
    • Bonzenreisen
    • Familiensaga
      • Projekt Familiengeschichte
      • Heinz und Katja Stern
      • Leser-Echo Familiensaga
    • Politskandale
    • Projekt Opernmorde
    • Biographien
    • Amalie Dietrich
    • Essais und Aufsätze
    • Erstling "Fern von Cannes"
    • Arbeiten für Kinder
    • Kalender
    • Works in English
  • Blogartikel
    • Reportagen
    • Zeitgeist
    • Musik-Oldies
    • Literatur
    • Reiseberichte
    • Rechtliches
    • Medizin-Ärger
    • Porträts
  • Zur Person
    • Aktuelles
    • Wer schreibt hier?
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Sitemap
  • Aktuelle Seite:  
  • Übersicht
  • Blogartikel
  • Rechtliches
  • Aladin und die juristische Wunderlampe

Aladin und die juristische Wunderlampe

Beitragsseiten

  • Aladin und die juristische Wunderlampe
  • Eine Anfrage und ihre Spätfolgen
  • Alle Argumente werden abgeschmettert
  • Was ist ein Kunstwerk? Die Justiz wird poetisch.
  • Schuldig bei Verdacht
  • Alle Seiten
Seite 3 von 5

Alle Argumente werden abgeschmettert 

Als mir die Klageschrift ins Haus flatterte, war ich zunächst recht guten Mutes; ich wunderte mich sogar noch, wie die Gegenpartei so siegessicher eine derartige Klage initiieren und wie ein deutsches Gericht sie zulassen konnte. Immerhin kamen in diesem Fall gleich mehrere Faktoren zusammen, deren jeder zu einer Abweisung der Klage hätte führen müssen. Da war die Zustimmung des Urhebers. Da war die Geringfügigkeit des verwendeten Bildausschnittes, der vielleicht 10 % betrug und das Hauptmotiv des Bildes gar nicht aufnahm. Da war meine Bearbeitung des Bildes und dessen Integration in einen völlig neuen Zusammenhang. Da war der Umstand, dass Computergraphiken vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind. Da war der krass überhöhte Streitwert. Und überhaupt, war die Geschichte nicht längst verjährt? Seit 2008 wusste Aladin Bescheid, nicht nur über meine Absicht, sein Bild zu verwenden, sondern auch über die Existenz des Kalenders. Immer wieder hatte er ihn auf meinen Werbemails gesehen. Schon im Herbst 2008, als die Erinnerung an mich und meine Anfrage noch frisch war, hatte er die Ankündigung der ersten Auflage des Jenseits-Kalenders samt Coverbild erhalten und darauf mit keinem Wort reagiert. Das alles musste vom Gericht doch gewürdigt werden.

Diese Meinung vertrat auch der Anwalt, den ich nun engagieren musste. Bisher hatte ich mich selbst verteidigt, auch in der Hoffnung, die Kosten niedrig zu halten, doch am Landgericht herrschte Anwaltszwang. Mein Anwalt, sehr erfahren im Urheberrecht, machte alles geltend, was es irgend geltend zu machen gab. Doch zu unser beider Erstaunen wurde Punkt für Punkt abgeschmettert. Das Gericht folgte zu hundert Prozent der Argumentation der Klägerseite und ließ nicht einen einzigen Umstand gelten, der zu meinen Gunsten sprach.

Da war zunächst einmal die Frage des Gerichtsstands. Der Abmahnanwalt hatte unter Berufung auf den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ (§ 32 ZPO) das Landgericht am Wohnsitz des Klägers angerufen, und das offenbar nicht nur aus Bequemlichkeitsgründen. Das Landgericht Köln war bekannt für eine äußerst urheberfreundliche Rechtsprechung (und das ist noch sehr gelinde formuliert); hier konnte der Abmahnanwalt darauf bauen, dass auch in den fragwürdigsten Fällen zu seinen Gunsten entschieden wurde. Andererseits entsprach es schon seit Jahren der bundesweit üblichen juristischen Praxis, Rechtsfälle, die sich im Internet zutragen, am Wohnsitz des Beklagten zu verhandeln. 2013 war dies für Privatpersonen sogar in § 104a des sogenannten „Anti-Abzock-Gesetzes“ juristisch festgeschrieben worden. Doch als mein Anwalt dies geltend machte und auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichtes Köln verwies, wurde sein Antrag auf Verlagerung des Gerichtsstands zum Beklagtenwohnsitz postwendend abgewiesen.

Abgewiesen wurde auch mein eigener Antrag auf Prozesskostenhilfe. Wie viele Kleinverleger lebe ich von der Hand in den Mund. Ein einziger Schlag ins Kontor kann genügen, um das wacklige Geschäft zum Einsturz zu bringen; und die Klage von Aladin E. war ein gewaltiger Schlag ins Kontor. Ich brauchte also Prozesskostenhilfe, um mich verteidigen zu können, doch die wurde mir nicht bewilligt. In der Ablehnungsbegründung schrieb die Richterin ganz unverblümt, es sei „davon auszugehen, dass die Beklagte über weitere Einkünfte verfügt, die in der vorliegenden Erklärung nicht angegeben sind“. Als ich mich gegen diese Unterstellung verwahrte, musste ich in entwürdigender Prozedur jede einzelne Kontenbewegung des letzten halben Jahres offen legen. Doch obwohl sich der Betrugsverdacht dadurch nicht erhärten ließ, wurde mir die Prozesskostenhilfe auch weiterhin verweigert – jetzt mit der Begründung, meine Verteidigung hätte keine Aussicht auf Erfolg.

  • Zurück
  • Weiter
  • Weiter

Weitere Rechtsfälle

  • Aladin und die juristische Wunderlampe
  • Vorsicht Erbschleicher!
  • Umzugsbetrüger - Begegnung mit einer gefährlichen Branche
  • Ein Fußtritt vom Verfassungsgerichtshof
  • Das schmutzige Geschäft mit dem Adresseintrag

Neueste Artikel

  • Schuld und Unschuld hinter Klostermauern
  • Die Geheimen Skandale in Volkshochschul-Vorträgen
  • Die Geheimen Skandale in Volkshochschul-Vorträgen
  • Volkshochschulkurse über Selfpublishing
  • Die Reha in den Zeiten des Covid-19
  • Wer schreibt hier?
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Sitemap
CSS Valid | XHTML Valid | Top
Copyright © Tanja Stern 2021 All rights reserved. Custom Design by Youjoomla.com
Rechtliches